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Kritik der Protectum eG an einem Aspekt der geplanten GenG-Änderungen

Mit dem geplanten Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform möchte die Bundesregierung ein klares Zeichen zugunsten der deutschen Genossenschaftslandschaft setzen. Wie im letzten Blogbeitrag dargelegt, wird die übergroße Mehrheit der Änderungen von der Protectum eG ausdrücklich gutgeheißen. Doch in einem zentralen Punkt äußert die Genossenschaft aus Großwallstadt Bedenken. Es geht um die geplante Neufassung von § 15b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG), die aus ihrer Sicht weitreichende und durchaus ungewollte Konsequenzen für bewährte und seriöse Beteiligungspraktiken haben könnte.

Worum geht es konkret?

Nach der geplanten Änderung soll ein Mitglied, das nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt, künftig keine Vollmacht mehr erteilen dürfen, um über die Pflichtbeteiligung hinaus weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Der Gesetzgeber will damit offenbar verhindern, dass unseriöse Genossenschaften Mitglieder über derartige Vollmachten zu Kapitalanlagen verleiten – ein Problem, dessen sich auch die Protectum eG bewusst ist.

Die Absicht hinter dieser Einschränkung ist also durchaus einleuchtend: der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor zweifelhaften Kapitalanlageangeboten. Dieses Ziel verdient aus Sicht der Genossenschaft aus Großwallstadt auch volle Unterstützung. Das Problem: Die Maßnahme trifft nicht nur die schwarzen Schafe, sondern erschwert auch seriösen Genossenschaften, die diese Vollmachten als bewährtes Instrument nutzen, ihre Arbeit. Denn in der Praxis ist es vielerorts üblich, dass Mitglieder beispielsweise der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vollmacht erteilen, um zusätzliche, freiwillige Geschäftsanteile zu zeichnen.

Zusätzliche Geschäftsanteile: Flexibilität mit Vorteilen

Bei Genossenschaften gibt es in der Regel eine gewisse Anzahl an Pflichtanteilen, die für eine Mitgliedschaft gezeichnet werden müssen. Mitglieder, die sich stärker einbringen möchten, haben jedoch auch die Möglichkeit, sich mit „weiteren“ oder „freiwilligen“ Geschäftsanteilen an ihrer Genossenschaft zu beteiligen.

Diese freiwilligen Geschäftsanteile bieten klare Vorteile: Sie lassen sich in der Regel einfacher kündigen, sind flexibler in der Handhabung und gehen mit geringerer Haftung einher. Diese Form der Beteiligung wird sogar durch staatliche Förderinstrumente wie das Vermögensbildungsgesetz (VermBG) oder die Wohnungsbauprämie (WoP) begünstigt.

Eines bringen die zusätzlichen Geschäftsanteile jedoch nicht: mehr Mitbestimmungsrechte. Denn am demokratischen Prinzip der Genossenschaften, das jedem Mitglied eine Stimme verleiht, ändert auch eine höhere Einlage nichts.

Vorsicht vor unbeabsichtigten Folgen

Die Protectum eG warnt davor, dass die geplante Regelung genau das Gegenteil dessen erreichen könnte, was sie bezweckt. Denn wenn die Möglichkeit entfällt, freiwillige Geschäftsanteile per Vollmacht zu zeichnen, könnten zweifelhafte Anbieter stattdessen dazu übergehen, die Zahl der Pflichtanteile oder deren Nominalbetrag zu erhöhen. Das hätte für die Mitglieder höhere finanzielle Risiken zur Folge, insbesondere bei Ratenzahlung, während sie gleichzeitig die Vorteile der freiwilligen Beteiligung verlören.

Empfehlungen der Protectum eG

Statt alle Genossenschaften mit einer pauschalen Einschränkung zu belegen, schlägt die Protectum eG eine alternative Regelung vor. Ihre Empfehlung:

  • Begrenzung der Vollmacht auf Höchstbeträge
  • klare Hervorhebung der Vollmacht im Beitrittsformular
  • einfache Widerrufsmöglichkeiten, z. B. per E-Mail oder Onlineformular
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