Rücklagen zu bilden und finanziell vorzusorgen ist ein wichtiges Ziel, das auch Arbeitnehmer in der Regel gerne verfolgen würden. Vor allem bei einem niedrigen und mittleren Einkommen stellt es jedoch oft eine Herausforderung dar, regelmäßig Geld beiseitezulegen. Genau hier setzen die vermögenswirksamen Leistungen (VL) an: Sie sollen es Arbeitnehmern ermöglichen, mit Unterstützung des Arbeitgebers Guthaben aufzubauen, indem monatliche Beträge direkt in entsprechende vermögensbildende Unternehmen fließen.
Damit insbesondere Beschäftigte mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen von den vermögenswirksamen Leistungen profitieren, unterstützt der Staat sie mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage. Erfüllen Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen, wird der staatliche Zuschuss zusätzlich zu den eigenen oder arbeitgeberfinanzierten VL-Beiträgen gewährt – und auch Einzahlungen bei Wohnungsbaugenossenschaften wie der Protectum eG fallen unter diese Förderung.
Welche Genossenschaften sind förderfähig?
Die Grundlage für die Arbeitnehmersparzulage bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g 5. VermBG erlaubt ausdrücklich, vermögenswirksame Leistungen „zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft“ zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Genossenschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat und einen klaren wohnwirtschaftlichen Zweck verfolgt. Neben Bau- und Wohnungsgenossenschaften erfüllen auch andere Genossenschaften, die einen relevanten Wohnungsbestand besitzen, diese Anforderung.
Damit ist der Weg für die staatliche Förderung der Einzahlungen bei der Protectum eG als Wohnungsbaugenossenschaft entsprechend frei. Anders als bei der Wohnungsbauprämie spielen Immobilienquoten oder andere wirtschaftliche Kennzahlen bei der Arbeitnehmersparzulage keine Rolle, entscheidend sind allein die Rechtsform und der wohnwirtschaftliche Zweck der Geschäftstätigkeit.
Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Neben der Wahl einer förderfähigen Genossenschaft müssen für einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage auch gewisse persönliche Kriterien erfüllt sein. Förderberechtigt sind Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhalten oder diese selbst in einen entsprechenden Vertrag einzahlen und deren Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt.
Entscheidend für den Förderanspruch ist dabei das zu versteuernde Einkommen. Dieses darf
- bei Alleinstehenden maximal 40.000 Euro
- bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern höchstens 80.000 Euro
betragen.
Höhe der Förderung und Besonderheiten für Paare
Gefördert werden Einzahlungen bis zu einem Betrag von 400 Euro pro Person und Jahr. Der Staat gewährt darauf einen Zuschuss von 20 Prozent, was einer maximalen Förderung von 80 Euro jährlich für Alleinstehende und 160 Euro jährlich für Paare entspricht.
Wichtig zu wissen: Bei Ehepaaren oder Lebenspartnern muss jede Person die Voraussetzungen eigenständig erfüllen. Beide müssen also Arbeitnehmer sein, eigene vermögenswirksame Leistungen erhalten (oder selbst einzahlen) und jeweils einen eigenen förderfähigen VL-Vertrag besitzen. Ein gemeinsamer Vertrag reicht somit nicht aus, um den doppelten Förderbetrag zu bekommen.
Beratung und weitere Informationen
Wer mehr über die Arbeitnehmersparzulage, andere staatliche Fördergelder oder die zahlreichen weiteren Vorteile einer Mitgliedschaft erfahren möchte, kann sich direkt an die Protectum eG wenden. Das Team in Großwallstadt ist unter der Telefonnummer 0 60 22 – 26 46 41 0 erreichbar und gibt gerne individuelle Auskunft.
