Die Wohnungsbauprämie ist ein staatlicher Zuschuss, der Menschen beim Vermögensaufbau unterstützt – allerdings nicht ganz allgemein, sondern mit konkretem Blick auf wohnwirtschaftliche Ziele. Viele verbinden die Förderung automatisch mit dem klassischen Bausparvertrag. Tatsächlich kann die Prämie aber auch in anderen Konstellationen greifen: Bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen sind auch Einzahlungen in Bau- und Wohnungsgenossenschaften wie die Protectum eG förderfähig. Damit wird die Wohnungsbauprämie zugleich zu einem Instrument, das genossenschaftliche Modelle der Wohnraumversorgung stärken kann.
Höhe der Förderung und Grenzen
Die Förderung erfolgt als jährlicher Zuschuss von 10 Prozent auf bestimmte, prämienbegünstigte Leistungen. Dabei ist die geförderte Einzahlung begrenzt: Pro Jahr und Person werden höchstens 700 Euro berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine maximale Prämie von 70 Euro jährlich für Alleinstehende, bei Paaren verdoppeln sich die relevanten Beträge entsprechend, sodass bis zu 140 Euro pro Jahr möglich sind.
Eine entscheidende Voraussetzung für die Förderung ist das persönliche Einkommen, das bestimmte Werte nicht überschreiten darf. Die Grenzen belaufen sich auf 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Maßgeblich ist jedoch nicht der Bruttoverdienst, sondern das zu versteuernde Einkommen. Dieses liegt häufig unter dem Bruttoeinkommen, weil zuvor unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.
Wann Genossenschaftseinzahlungen begünstigt sind
Rechtliche Grundlage der Prämie ist das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG). Entscheidend für die Einordnung der Zahlungen an eine Genossenschaft wie die Protectum eG ist neben § 2 (1) Nr. 1 WoPG auch § 3 der Wohnungsbauprämiendurchführungsverordnung (WoPDV). Im WoPG wird klargestellt, dass „Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften“ als „Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 1 gelten“. Wann eine Genossenschaft in diesem Sinn als Bau- und Wohnungsgenossenschaft einzustufen ist, konkretisiert § 3 WoPDV. Danach sind dies Genossenschaften, „die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken.“ Maßgeblich ist also nicht nur der formale Zweck laut Satzung, sondern auch die praktische Umsetzung, welche folgendermaßen konkretisiert wird: „Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für 1. den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder 2. die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.“
Damit kommt es im Kern auf das Verhältnis zwischen den vorhandenen Mitteln und deren Verwendung an, wobei das Überschreiten der 50-Prozent-Schwelle als Zeichen für die wohnwirtschaftliche Ausrichtung der Geschäftstätigkeit gedeutet wird. Bei der Protectum eG wird diese Quote nicht nur deutlich übertroffen, grundsätzlich gilt der gesamte Geschäftsbetrieb der sicheren Wohnraumversorgung der Mitglieder.
Für die Mitglieder der Genossenschaft aus Großwallstadt ergibt sich daraus ein erfreuliches Ergebnis: Solange sie im Hinblick auf ihr Einkommen die Fördervoraussetzungen erfüllen, können sie für ihre Einzahlungen bei der Protectum eG die Wohnungsbauprämie beanspruchen.
