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Genossenschaftsrecht in Bewegung: Protectum eG blickt auf jüngst veröffentlichten Regierungsentwurf

Vor rund einem Jahr griff die Protectum eG an dieser Stelle den ersten Referentenentwurf für ein Gesetz auf, mit dem Genossenschaften gefördert und modernisiert werden sollen. Das sogenannte Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform will das Genossenschaftsgesetz so reformieren, dass Abläufe und Strukturen einfacher und zeitgemäßer werden.

Der damals besprochene Referentenentwurf ist inzwischen zum Regierungsentwurf gereift, der am 15. Juli 2026 vom Kabinett beschlossen wurde. Der Großteil der ursprünglichen Vorschläge hat den Weg unverändert überstanden, doch an einer entscheidenden Stelle hat der Gesetzgeber nachjustiert.

Kernpunkte der geplanten Reform

Im Zentrum der Novelle steht eine fundamentale Entbürokratisierung der genossenschaftlichen Arbeit. Dadurch soll beispielsweise die Gründung beschleunigt werden, sodass neu gegründete Genossenschaften künftig innerhalb von 20 Werktagen ins Register eingetragen werden, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen. Auch zahlreiche Formvorschriften werden gelockert: Wo bislang die Schriftform zwingend war, genügt künftig vielfach die Textform, was zahlreiche Vorgänge vereinfacht und mit der angestrebten Digitalisierung der Genossenschaften Hand in Hand geht.

Beschlossen wurde der Entwurf als Teil des sogenannten zweiten Entlastungskabinetts, das den bereits im November 2025 begonnenen Kurs beim Bürokratieabbau fortsetzt.

Die Kernfrage: Die Generalversammlung und ihr Einfluss auf den Vorstand

Eine der intensivsten Debatten des Gesetzgebungsprozesses betrifft die Frage, wie unabhängig der Genossenschaftsvorstand agieren kann. Bislang lässt § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG eine Weisungsbindung des Vorstands gegenüber der Generalversammlung nur bei sehr kleinen Genossenschaften mit maximal 20 Mitgliedern zu.

Der Referentenentwurf plante hier einen großen Sprung: Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitgliedern sollten künftig ebenfalls die Möglichkeit erhalten, ihren Vorstand per Satzung an Weisungen der Generalversammlung oder eines eigens dafür eingerichteten Gremiums zu binden.

Genau in diesem Punkt besteht der zentrale Unterschied zwischen dem Referentenentwurf und dem Regierungsentwurf: Die nun beschlossene Gesetzesvorlage zieht die Grenze deutlich enger und setzt sie bei 150 Mitgliedern an.

Bewertung der Protectum eG

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), befürwortet diese Korrektur, hält aber selbst 150 noch für zu hoch gegriffen und plädiert für eine Grenze von 50 Mitgliedern. Die Unabhängigkeit des Vorstands und seinen Handlungs- und Entscheidungsspielraum erachtet man beim GdW als unverzichtbar für eine zielführende Leitung einer Genossenschaft.

Auch die Protectum eG hat die Entwicklung des Gesetzesentwurfs in dieser Frage aufmerksam verfolgt. Zwar lebt das genossenschaftliche Prinzip auf der einen Seite davon, dass Mitglieder an zentralen Entscheidungsprozessen beteiligt sind. Gleichzeitig hängt der Erfolg einer Genossenschaft, die als Unternehmen im Wettbewerb bestehen muss, aber auch maßgeblich davon ab, dass der Vorstand operative Entscheidungen zügig und eigenverantwortlich treffen kann. Diese beiden Ansprüche in Einklang zu bringen ist die Aufgabe, die der Gesetzgeber bei der Regelung der Weisungsbindung im Blick behalten muss.

Der weitere Weg durchs Parlament

Mit dem Kabinettsbeschluss ist die Reform noch längst nicht in Kraft. Als nächstes geht der Regierungsentwurf erst einmal an den Bundesrat, der über seine Fachausschüsse Änderungswünsche formulieren kann. Im Anschluss erhält die Bundesregierung Gelegenheit zu einer Gegenäußerung, bevor Entwurf, Stellungnahme der Länderkammer und Gegenäußerung gebündelt als Bundestagsdrucksache erscheinen.

Danach übernimmt wieder der Bundestag: Nach einer ersten Lesung wandert die Vorlage in die zuständigen Ausschüsse, wo auch eine öffentliche Anhörung stattfinden kann, ehe in zweiter und dritter Lesung abgestimmt wird. Anschließend ist erneut der Bundesrat am Zug – er kann zustimmen, Einspruch erheben oder den Vermittlungsausschuss einschalten. Zum Abschluss unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz, es wird im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum darin festgelegten Termin oder 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.

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