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Wohnungsbaugenossenschaft

Wie die Protectum eG bei der Auszahlung vorgeht

Die Wohnraumknappheit und die in Großstädten zunehmend unbezahlbar werdenden Wohnungen haben Wohnungsbaugenossenschaften zuletzt einen großen Mitgliederzustrom beschert. So groß, dass von vielen Genossenschaften angesichts des zunehmenden Andrangs schon Aufnahmestopps verhängt und lange Wartelisten angelegt werden mussten. Mancherorts müssen Interessenten so viele Jahre auf die Eintrittsmöglichkeit in eine Wohnungsbaugenossenschaft warten.

Vor diesem Hintergrund geben Mitglieder ihre Geschäftsanteile an einer erfolgreichen Genossenschaft wie der Protectum eG aus Großwallstadt in der Regel nur ungern auf. Doch manchmal lässt sich ein Ausscheiden nicht vermeiden oder es ist eine Reduzierung der gehaltenen Geschäftsanteile gewünscht. In diesem Fall erhält das Mitglied den Wert seiner Geschäftsanteile, oder im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft, den Wert seines Geschäftsguthabens ausgezahlt. Wie dies abläuft, wird in dieser Woche etwas näher beleuchtet.

Kündigung wird zum Jahresende wirksam

Das Kündigungsrecht von Genossenschaftsmitgliedern sowie die damit verbundenen Modalitäten werden in den Paragrafen 65 und 67b des Genossenschaftsgesetzes geregelt. Diese legen unter anderem fest, dass die Kündigung immer nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Soweit die Kündigung fristgerecht erfolgt ist, wird sie also zum Jahresende wirksam. Mit dem 31. Dezember endet somit entweder die Mitgliedschaft, oder die Anzahl der vom Mitglied gehaltenen Geschäftsanteile sinkt um die zurückgegebenen Anteile. Das genaue Datum, zu dem ihre Kündigung zum Tragen kommt, wird den Mitgliedern der Protectum eG mit ihrer Kündigungsbestätigung mitgeteilt und lässt sich darüber hinaus auch den Informationen im Mitgliederbereich des Onlineportals der Genossenschaft entnehmen.

Bedingungen für die Berechnung der korrekten Auszahlungssumme

Wer seine Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft wie der Protectum eG kündigt, wird mit einem vielleicht auf den ersten Blick etwas ungewöhnlichen Begriff konfrontiert: dem Auseinandersetzungsguthaben. Dies meint nichts anderes als das Guthaben, das dem ausscheidenden Mitglied für seinen Anteil am Genossenschaftsvermögen zusteht.

Um dieses Auseinandersetzungsguthaben und den Wert einzelner Geschäftsanteile für die Auszahlung korrekt berechnen zu können, müssen bestimmte Abläufe befolgt werden. Die Genossenschaft muss vor der Auszahlung unter anderem

  • einen Jahresabschluss für das Vorjahr erstellen
  • den Jahresabschluss vom zuständigen Prüfungsverband prüfen lassen
  • einen Prüfungsbericht durch den Prüfungsverband erstellen lassen
  • zu einer Generalversammlung einladen
  • den Jahresabschluss und die Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr durch die Generalversammlung feststellen lassen
  • den Vorgang mit dem Finanzamt im Hinblick auf die Abgeltungssteuer abschließen
  • die in der Generalversammlung beschlossene Dividende abzüglich Steuern und Abgaben sowie eventuelle staatliche Zulagen wie Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie in die Berechnung einbeziehen

Die fett markierten Bedingungen für die Auszahlung hat die Protectum eG für dieses Jahr bereits erfüllt.

Gerechte Berechnung steht im Zentrum

Ziel der komplexen, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Vorgehensweise ist vor allem eines: den korrekten Wert zu bestimmen, den das Geschäftsguthaben beziehungsweise ein Geschäftsanteil zum Zeitpunkt der Wirksamwerdung der Kündigung hatte, also am 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dank dieser Methodik ist die Protectum eG in der Lage, eine Auszahlungssumme zu berechnen, die diesem Wert entspricht – und so allen Mitgliedern genau den Betrag auszuzahlen, auf den sie ein Anrecht haben.

Der gesamte Ablauf nimmt in der Regel mindestens ein halbes Jahr in Anspruch. Da es erst danach möglich ist, die Auszahlung des Geschäftsguthabens beziehungsweise der Geschäftsanteile zu beantragen, empfiehlt die Genossenschaft ihren Mitgliedern, die Auszahlungsformulare erst ab der zweiten Jahreshälfte nach der Kündigung anzufordern.

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