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Wohnungsbaugenossenschaft

Erläuterungen der Protectum eG zum Förderanspruch bei der Arbeitnehmersparzulage

In der vergangenen Woche ging es auf diesem Blog um ein neues Angebot der Protectum eG: Mit neu wählbaren monatlichen Einzahlungssummen möchte die Genossenschaft die vermögenswirksamen Leistungen für ihre Mitglieder noch leichter und flexibler gestalten. Eine besonders attraktive Komponente der vermögenswirksamen Leistungen besteht ja in der Möglichkeit, die eigenen Einzahlungen mithilfe von staatlichen Fördergeldern aufzustocken. Zu den Fördermitteln, die speziell für vermögenswirksame Leistungen gewährt werden, zählt die Arbeitnehmersparzulage. Und bei diesem Förderprogramm hat es im vergangenen Jahr eine Änderung gegeben, auf welche die Protectum eG in dieser Woche noch einmal hinweisen möchte, da sich durch diese der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich vergrößert hat. Es geht um die Einkommensgrenzen.

Mehr Arbeitnehmer profitieren von staatlicher Förderung

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen zum Jahresbeginn 2024 ergab sich auch eine wichtige Neuerung bezüglich der Arbeitnehmersparzulage. Denn ein wichtiges Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes besteht darin, die finanzielle Vorsorge von Arbeitnehmern zu erleichtern. Zentraler Punkt dieser Reform ist die markante Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage. Während früher vor allem Menschen mit geringeren Einkommen von der Förderung profitierten, gilt die Zulage nun für einen wesentlich größeren Personenkreis.

Konkret liegt das Höchsteinkommen für Singles seit dem 01.01.2024 bei 40.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen – ein deutlicher Sprung von der bisherigen Grenze von 17.900 Euro. Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Paaren wurde die Obergrenze von 35.800 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Dadurch erhöht sich die Zahl der potenziell Förderberechtigten erheblich: Laut Berechnungen des Bundesfinanzministeriums könnten nun etwa 35,2 Millionen Menschen in Deutschland Anspruch auf die Zulage haben – eine Steigerung um rund 17,3 Millionen Personen.

80 Euro pro Jahr als Unterstützung bei der Vermögensbildung

Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Gesetzgeber die Einzahlung von vermögenswirksamen Leistungen an spezielle Institutionen. Wer einen derartigen Vertrag über seinen Arbeitgeber mit der maximal förderfähigen Summe bespart, kann sich über 80 Euro pro Jahr als Zuschuss vom Staat freuen. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich dieser Betrag auf 160 Euro.

Dabei beträgt die Förderquote bei einer Wohnungsbaugenossenschaft wie der Protectum eG attraktive 20 Prozent. Die Zulage wird für jährliche Einzahlungen von bis zu 400 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 800 Euro (Paare) gewährt. Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten oder selbst entsprechende Beträge in förderfähige Anlagen einzahlen, sollten daher abklären, ob sie von der neuen Regelung profitieren können. Schließlich kann jeder zusätzliche Euro langfristig beim Vermögensaufbau helfen.

Warum sich eine Überprüfung der Einkommenssituation lohnt

Die Reform stellt eine entscheidende Verbesserung für Millionen von Arbeitnehmern dar, die nunmehr gegebenenfalls erstmals Zugang zu staatlicher Unterstützung für ihre finanzielle Vorsorge erhalten. Wer bisher nicht förderberechtigt war, sollte auf jeden Fall kontrollieren, ob sich dies durch die neuen Einkommensgrenzen gegebenenfalls geändert hat. Da die Entscheidung bezüglich des Förderanspruchs bei der Arbeitnehmersparzulage auf dem zu versteuernden Einkommen basiert und nicht auf dem Bruttoverdienst, kann sich eine genauere Prüfung der eigenen finanziellen Situation lohnen. Für gewöhnlich liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Bruttojahresgehalt, sodass Arbeitnehmer, die auf den ersten Blick über der neuen Verdienstgrenze zu liegen scheinen, möglicherweise doch anspruchsberechtigt sind.

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