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Vergesellschaftung von Wohnungen: Wo die Debatte nach der Wahl in Berlin steht

Am 20. September 2026 hat Berlin ein neues Abgeordnetenhaus gewählt. „Die Linke“ erreichte 25,7 Prozent und liegt somit erstmals an der Spitze. Damit gewinnt ein Thema erneut an Gewicht, das seit dem Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ von 2021 auf eine Lösung wartet: die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände. Denn die Linke hat die Durchsetzung der in der Initiative formulierten Ziele wieder weit oben auf die politische Tagesordnung gesetzt. Die Protectum eG ordnet die zentralen Punkte ein. Eine Erkenntnis vorweg: Genossenschaften stehen nicht im Fokus der Pläne.

Artikel 15 GG: Vergesellschaftung ist keine Enteignung

Der Slogan des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ führt juristisch ein wenig in die Irre. Denn das Grundgesetz kennt zwei getrennte Instrumente: Die Enteignung regelt Artikel 14, Artikel 15 geht mit der Vergesellschaftung einen anderen Weg. Er erlaubt es dem Gesetzgeber, Boden, Bodenschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum oder andere gemeinwirtschaftliche Formen zu überführen. Gemeint ist ein dauerhafter Wechsel der Wirtschaftsform: Das Vermögen dient danach dem Gemeinwohl statt dem privaten Gewinn.

Das Berliner Rahmengesetz als erste Grundlage

Die rechtliche Vorarbeit ist in Berlin schon erledigt. Seit März liegt ein Vergesellschaftungsrahmengesetz vor, das ab dem 28. März 2028 gelten soll. Dieses steckt die Grundregeln für Vergesellschaftungen ab, so braucht eine derartige Maßnahme beispielsweise ein Gemeinwohlziel und muss verhältnismäßig sein. Außerdem legt es fest, nach welchen Grundsätzen der Staat Eigentümer entschädigt. Als Zielform der Übertragung lässt es öffentliches Eigentum ebenso zu wie andere gemeinwirtschaftliche Modelle.

Konkrete Wohnungen wechseln durch dieses Rahmengesetz jedoch noch nicht ihre Besitzer. Dafür braucht es einen weiteren Schritt, ein Anwendungsgesetz. In diesem müssen die von der Maßnahme betroffenen Konzerne benannt und maßgebliche Bestandsgrößen festlegt werden. Auch die künftige Trägerschaft für die Wohnungen sowie die Berechnung der Entschädigung für die Eigentümer sind wichtige Aspekte, die in diesem Gesetz geregelt werden müssen.

Welche Unternehmen im Fokus stehen

Wie die Protectum eG betont, waren die Forderungen des Volksentscheids eng gefasst und richteten sich nie gegen alle Vermieter der Stadt. Im Visier standen vielmehr große private Konzerne, die mit Wohnungen Gewinne erzielen wollen und in Berlin mehr als 3.000 Einheiten besitzen. Da Wohnungsbaugenossenschaften für ihre Mitglieder wirtschaften, fallen sie aus diesen Definitionsrahmen heraus. Nach dem heutigen Stand der Diskussion sind sie daher von möglichen Vergesellschaftungen nicht betroffen.

Land, Stiftung oder Genossenschaft: Wer soll die Wohnungen übernehmen?

Welche Organisation die Bestände übernimmt, lässt Artikel 15 offen. Naheliegend wären öffentliche Träger. Berlin könnte die Wohnungen beispielsweise selbst halten oder sie an eine Stiftung beziehungsweise eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Entschieden ist diesbezüglich jedoch noch nichts, das Rahmengesetz verschiebt diese Frage bewusst auf das spätere Anwendungsgesetz. Dort müsste der Gesetzgeber einen bestehenden Träger benennen oder einen neuen gründen.

Die Protectum eG bringt ein weiteres Modell in die Diskussion ein: eine eigens gegründete Genossenschaft mit allen Berlinerinnen und Berlinern als Mitglieder.

Entschädigung: zwischen 8 und 30 Milliarden Euro ist alles im Gespräch

Eigentümer, die ihre Bestände abgeben müssen, gehen nicht leer aus: Artikel 15 verlangt eine Entschädigung, Form und Höhe muss jedoch das Anwendungsgesetz regeln. Solange dieses noch fehlt, kursieren sehr unterschiedliche Zahlen. Die Vorschläge liegen zwischen 8 und 30 Milliarden Euro – eine enorm breite Spanne, die zeigt, wie weit die Positionen aktuell noch auseinanderliegen.

Einordnung für die Mitglieder der Protectum eG

Für die Mitglieder der Genossenschaft aus Großwallstadt ändern die Berliner Pläne nichts. Da diese explizit auf private Wohnungskonzerne mit Gewinnabsicht abzielen, ist genossenschaftlicher Wohnraum ausgenommen. Spannend bleibt das Thema trotzdem, weshalb die Protectum eG den weiteren Verlauf im Blick behalten und gegebenenfalls auf diesem Blog erneut aufgreifen wird.

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